
Für wen kann eine Betreuung eingerichtet werden?
Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normiert. In § 1814 BGB heißt es dazu:
- (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
- (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
- (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist (...).
In dieser Situation wird der Betreuungsbedarf durch das Amtsgericht oder die örtlichen Betreuungsbehörden festgestellt. Dies geschieht durch eine Information aus der Nachbarschaft oder von Verwandten. Oft informieren auch die Krankenhäuser das Betreuungsgericht, wenn aus ihrer Sicht die weitere Versorgung eines Patienten nicht mehr sichergestellt ist oder weitergehende Maßnahmen organisiert werden müssen, die der Patient aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selber organisieren kann.
Bevor eine Betreuung durch das Gericht eingerichtet wird, muss eine ärztliche Stellungnahme den Betreuungsbedarf feststellen und die Betroffenen müssen durch einen Richter persönlich angehört werden. Die Betroffenen haben ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Betreuers. Erst wenn sie keine Vertrauensperson benennen können, entscheidet das Gericht aufgrund der Komplexität des Falles, ob eine ehrenamtliche Betreuung ausreichend ist oder ob ein beruflich tätiger Betreuer eingesetzt werden muss.
Eine rechtliche Betreuung kann längstens für 7 Jahre eingerichtet werden. Zudem können die Betroffenen oder der Betreuer jederzeit den Antrag auf Aufhebung der Betreuung stellen, wenn kein Betreuungsbedarf mehr gesehen wird. Nach Ablauf der vom Gericht festgelegten Betreuungszeit muss das Gericht wieder ein ärztliches Gutachten einholen und darüber entscheiden, ob die Betreuung aufgehoben oder verlängert wird. In diesen Prozess werden der rechtliche Betreuer und die Betroffenen selbstverständlich mit einbezogen.