Aufgabenkreise der Betreuung


Ziel des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts ist es, so wenig wie möglich in die Selbstbestimmung der Betroffenen einzugreifen. Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt keine bestimmten Aufgabenkreise vor. Es obliegt dem Richter, anhand der Lebenssituation und den Bedürfnissen des Betroffenen die Aufgabenkreise nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz herauszufinden und festzulegen. Innerhalb dieser Aufgabenkreise hat der rechtliche Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und unterstützt den Betroffenen bei der Organisation von Hilfen und vertritt seine Interessen.

In der Praxis werden folgende Aufgabenkreise am häufigsten übertragen:

Vermögenssorge

Der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge hat die finanziellen Angelegenheiten des betreuten Menschen zu regeln. Bei vermögenden Menschen bedeutet dies vor allem die Verwaltung des Vermögens in Form von Sparguthaben, Wertpapieren oder Anlagevermögen. Mitunter müssen auch Immobilien verwaltet werden.

Bei nichtvermögenden und oftmals auch verschuldeten Menschen steht die Regulierung der Schulden und die Existenzsicherung im Vordergrund. Häufig wird der Betreuer in Absprache mit dem Betroffenen die Kontoführung des betreuten Menschen übernehmen, um sicherzustellen, dass die aktuellen Verpflichtungen wie Miete, Strom, Gas und Versicherungen gezahlt werden können. Zur Regulierung der Schulden müssen die Verbindlichkeiten des betreuten Menschen erfasst und wenn möglich, den Gläubigern Regulierungsvorschläge unterbreitet werden. Oftmals ist der betreute Mensch aber aufgrund der Höhe seiner Schulden nicht mehr in der Lage, die vereinbarten Raten zu zahlen, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden. In diesen Fällen wird der Betreuer eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle einschalten, die den Weg in das gerichtliche Insolvenzverfahren für den betreuten Menschen vorbereitet.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge führt nicht automatisch zur Geschäftsunfähigkeit des rechtlich betreuten Menschen. Dies wird leider immer wieder im Alltag von verschiedensten Personen und Institutionen verkannt. Der betreute Mensch kann auch bei Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge weiterhin rechtswirksam Rechtsgeschäfte tätigen, also Verträge abschließen. Geschäftsunfähigkeit liegt sowohl beim rechtlich betreuten Menschen, als auch bei jedem anderen erwachsenen Teilnehmer am Rechtsverkehr in Deutschland nur dann vor, wenn sich dieser Mensch gemäß § 104 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet und dieser Zustand nicht vorübergehender Natur ist.

In diesem Fall ordnet das Betreuungsgericht zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des betreuten Menschen zusätzlich zum Aufgabenkreis der Vermögenssorge einen Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten (§ 1903 BGB) an. Der Betroffene bedarf dann zu einer Willenserklärung, also unter anderem zum Abschluss eines Vertrags, die Einwilligung des rechtlichen Betreuers. Wenn der betreute Mensch ohne das Wissen des rechtlichen Betreuers Verträge schließt, die sein Vermögen schädigen, kann der rechtliche Betreuer diese Verträge widerrufen.

Gesundheitssorge

Die Aufgaben des rechtlichen Betreuers im Bereich der Gesundheitssorge können verschiedene Tätigkeiten beinhalten wie zum Beispiel die Sicherstellung der medizinischen Versorgung, die Organisation eines ambulanten Pflegedienstes, die Klärung der Krankenversicherung oder auch die Einleitung und Zustimmung in ärztliche Maßnahmen.

Solange der betreute Mensch die Art und die Tragweite einer medizinischen Maßnahme versteht und einwilligungsfähig ist, kann einer ärztlichen Untersuchung oder Heilbehandlung selbst zugestimmt werden. Nur wenn keine natürliche Einsichtsfähigkeit mehr beim Betroffenen vorhanden ist, muss der rechtliche Betreuer nach hinreichender ärztlicher Aufklärung entscheiden, ob in die beabsichtigte medizinische Maßnahme eingewilligt wird oder nicht. Im diesem Fall hat der rechtliche Betreuer, sofern der betreute Mensch keine Patientenverfügung verfasst hat, den mutmaßlichen Willen und die Behandlungswünsche des betreuten Menschen festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden. Das heißt, der rechtliche Betreuer befasst sich mit der Frage, wie der betreute Mensch in dieser Situation entscheiden würde.

Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten

Dieser Aufgabenkreis wird dem rechtlichen Betreuer sehr oft von den Betreuungsgerichten übertragen, damit er erforderliche Anträge für den Betreuten beim Jobcenter, bei den Sozialhilfeträgern, bei der Agentur für Arbeit und bei den Rentenversicherungen stellen kann beziehungsweise den betreuten Menschen dabei unterstützen kann, die erforderlichen Anträge zu stellen. Bei ablehnenden Entscheidungen der Behörden gilt es, die Ansprüche der betreuten Menschen durchzusetzen.

Bei Menschen nicht deutscher Herkunft sind in erster Linie die Aufenthaltsrechte zu sichern.

Wohnungsangelegenheiten

Die Wohnung als Lebensmittelpunkt des rechtlich bereuten Menschen genießt eine besondere Schutzbedürftigkeit. Doch trotz umfangreicher Pflichten und Befugnisse des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten berechtigen sie ihn nicht, gegen den Willen des Betroffenen die Wohnung zu betreten. Bei dem Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) handelt es sich um ein grundgesetzlich geschütztes Recht, in welches nur dann eingegriffen werden kann, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage und eine gerichtliche Genehmigung vorhanden sind. Das Gericht wird eine Genehmigung aber nur erteilen, wenn ein Notstand vorhanden ist, der Betreuer also konkrete Anhaltspunkte hat, dass sich der betreute Mensch in einem lebensbedrohlichen Zustand in seiner Wohnung befindet. Die Wohnung kann ferner mit gerichtlichen Beschluss auch gegen den Willen des Betroffenen betreten werden, um den Betroffenen einer Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zuzuführen.

Wir unterstützen Sie im Rahmen dieses Aufgabenkreises bei allen Angelegenheiten, die Ihre Wohnsituation betreffen. Vielleicht müssen Sie aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine andere Wohnung anmieten oder die Wohnung wurde bereits aufgrund von Mietschulden gekündigt. Im Rahmen der gesetzlichen Betreuung unterstützen ich Sie gerne bei der Beschaffung von neuem Wohnraum und bei der Organisation Ihres Umzugs.

Bei der Regulierung von Mietschulden oder bei der Abwendung einer Räumungsklage arbeiten wir eng mit den zuständigen Behörden zusammen, um Ihren Wohnraum zu sichern und die drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden.

Bei einem Umzug in eine Pflegeeinrichtung muss das bestehende Mietverhältnis gekündigt und die Wohnung aufgelöst werden. Auch hier gilt: Wenn der betreute Mensch den Mietvertrag nicht mehr selber kündigen kann, muss der Betreuer stellvertretend handeln. Die Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Betreuer bedarf jedoch der Zustimmung des Betreuungsgerichts (§ 1907 BGB). Auch diese Norm des Bürgerlichen Gesetzbuches bringt noch einmal den besonderen Schutzbedarf der Wohnung als Lebensmittelpunkt des betreuten Menschen zum Ausdruck.

Aufenthaltsbestimmung

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem rechtlichen Vertreter vom Betreuungsgericht übertragen, wenn darüber zu entscheiden ist, wo der betreute Mensch zukünftig seinen Aufenthalt hat. Insbesondere bei älteren Menschen muss nach einem Klinikaufenthalt oftmals eine geeignete Wohnform gefunden werden, die einerseits den krankheitsbedingten Einschränkungen und andererseits den individuellen Wünschen des Betroffenen gerecht wird. Die Unterstützung des rechtlichen Betreuers ist besonders dann wichtig, wenn der betreute Mensch diese Entscheidung nicht mehr alleine treffen kann.

Wenn dem rechtlichen Betreuer neben dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auch der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge übertragen worden ist, kann er den betreuten Menschen zur Abwendung einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung auch gegen dessen Willen in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen. Eine solche Zwangsunterbringung ist allerdings nur in einem sehr engen gesetzlichen Rahmen und nur mit einem Beschluss des Betreuungsgerichts möglich.

Postangelegenheiten

Dieser Aufgabenkreis berechtigt den rechtlichen Betreuer zur Öffnung und Anhaltung der Post des betreuten Menschen. Dieser Aufgabenkreis ist insbesondere dann unumgänglich, wenn aufgrund einer krankhaften Einschränkung des Betroffenen wichtige Postsendungen nicht mehr geöffnet oder weitergeleitet werden und der rechtliche Betreuer keine Kenntnis von der eingegangenen Post erlangt.

Auch wenn der betreute Mensch sich in einem Krankenhaus befindet, ist über den Aufgabenkreis der Postangelegenheiten sichergestellt, dass die eingehende Post für den Betroffenen bearbeitet werden kann.