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Rechtliche Betreuung. Was ist das?
Es kann jeden von uns ganz unvorbereitet und unerwartet treffen: Durch eine schwere Erkrankung oder durch einen Unfall ist man plötzlich nicht mehr in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen und für sich selbst zu sorgen.
Wenn ein Volljähriger durch eine andere Person in Angelegenheiten vertreten wird, die er selbst nicht besorgen kann, spricht man von einer Rechtlichen Betreuung. Dem Gesetz nach muss gemäß § 1896 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einem Volljährigen eine Unterstützung zur Seite gestellt werden, wenn er „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Die Bestellung des Betreuers erfolgt durch das zuständige Amtsgericht.
Leider ist der Begriff „Betreuung“ missverständlich. Allgemein verstehen die Menschen unter Betreuung tatsächliche Versorgungsleistungen, wie die Begleitung zum Arzt und zum Einkauf oder die Erbringung von Pflegeleistungen. Die rechtliche Betreuung ist aber nicht zu verwechseln mit der begleitenden Betreuung im Sinne von Begleitung und Fürsorge. Die Betreuung umfasst zwar die dafür notwendigen persönlichen Kontakte. Ständige Besuchs- oder sogar Fahrdienste gehören jedoch nicht zu den Aufgaben einer rechtlichen Betreuung.
Selbstbestimmtes Leben als Ziel
Die Aufgabe der rechtlichen Betreuung ist es vielmehr, den von ihr betreuten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dazu berät und unterstützt der rechtliche Betreuer die betreute Person. Er handelt stellvertretend, jedoch nur dann, wenn der Betreute nicht selbst entscheiden kann.
Der Betreuer ist der gesetzliche Vertreter des Betreuten. Er vertritt den Betreuten innerhalb der ihm vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise gerichtlich und außergerichtlich. Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht.
Die Einrichtung einer Betreuung bedeutet aber nicht, dass der Betroffene alle Rechte abgibt. Im Einzelfall bestimmt das Gericht, meist gemeinsam mit dem Betreuten und den Angehörigen, für welche Aufgabenbereiche ein Betreuer bestellt wird. Es gilt: nur dort, wo es notwendig ist, oftmals für den Bereich der Vermögens- und Gesundheitssorge oder für die Behördenangelegenheiten, wird ein Betreuer bestellt.
Auch wenn es einen Betreuer für den Bereich gibt, heißt auch das nicht, dass der Betreute von nun an nicht mehr selber für seine Angelegenheiten eintreten kann. Beispielsweise sollten Pflegekräfte grundsätzlich nicht nur mit dem Betreuer sprechen, sondern den Betreuten immer mit einbeziehen. Aufgabe des Betreuers ist es ohnehin, alle wichtigen Entscheidungen vorher mit dem Betroffenen zu besprechen.